Sonntag, 15.01.2006
Bundesrat hat Filter-Vorgaben zugestimmt
Mit seiner Zustimmung zur ?29. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung? hat der Bundesrat am 21.12.2005 den Weg zur Förderung von Partikelfiltern freigeräumt. Im neuen § 47 Abs. 3a StVZO werden fünf Partikelminderungsstufen festgelegt, nach denen ?besonders partikelreduzierte Personenkraftwagen? eingestuft werden. Die technischen Anforderungen an die Reinigungswirkung und die Dauerhaltbarkeit für neue Dieselmodelle und für Nachrüst-Filter enthält die neue Anlage XXVI.
Die Ländervertreter verlangten, dass nicht mehr von ?offenen? Filtersystemen die Rede ist, sondern von ?ungeregelten Partikelminderungssystemen?. Aus den ?geschlossenen? Partikelminderungssystemen sollen künftig ?geregelte? werden.
Die fünf Partikelminderungsstufen PM 1 bis PM 5 heben die Fahrzeuge nach einer Umrüstung jeweils in eine höhere Stufe der Abgasnormen. Die Stufe PM 1 ist für die Nachrüstung Euro-1 und Euro-2-Dieselmodellen vorgesehen, die Stufe PM 2 für die Nachrüstung von Euro-3-Modellen. Die Stufe PM 3 ist für nicht ab Werk vorgerüstete Euro-4-Pkw eingerichtet worden. Diese drei Stufen können mit ungeregelten Filtersystemen erreicht werden.
Die Stufe PM4 gilt für ab Werk vorgerüstete Euro-4-Modelle. Die Stufe PM 5 wurde für Fahrzeuge eingerichtet, die ab dem Tag der Erstzulassung den von der EU für die steuerliche Förderung von Neufahrzeugen vorgegebenen Partikelgrenzwert von 0,005 g/km einhalten. Für die Einstufung nach PM 4 oder PM5 muss der Hersteller bescheinigen, dass trotz des abgesenkten Partikelausstoßes alle anderen für die Typprüfung erforderlichen Abgasvorschriften eingehalten werden.
Den Beschluss des Bundesrates und den Verordnungsentwurf können interessierte Taxi- und Mietwagenunternehmer aus dem Internet herunterladen. Unter dem Sitzungsdatum 21.12.2005 scrollt man auf den entsprechenden Tagesordnungspunkt und lädt dann pdf-Dateien herunter.
http://www.bundesrat.de/coremedia/generator/Inhalt/Drucksachen/2005/0893_2D05B,property=Dokument.pdf
Kartenbetrug: Bank muss zahlen
Bankkunden sind nicht verpflichtet, EC-Karte und Ausweis getrennt aufzubewahren. Das geht aus einem Urteil hervor, das der Beratungsdienst "simplify geld? veröffentlicht hat.
Im verhandelten Fall hatte ein Betrüger mit der EC-Karte und dem Personalausweis des Bestohlenen am Schalter Geld abgehoben. Er legte beide Dokumente vor und bekam ohne Nachfragen 40.000 Euro ausgezahlt. Die Bank wollte den Schaden nicht ersetzen, weil sie der Meinung war, dass der Bestohlene Ausweis und EC-Karte getrennt aufbewahren müsse. Eine solche Pflicht gibt es nach Ansicht der Richter aber nicht - die Bank musste dem Kunden die 40.000 Euro ersetzen.
Landgericht Bonn
Aktenzeichen 3 O 126/05
Mit einem Fahrtenbuch vor Steuerschätzung schützen
Ob das Gesetz nun so oder vielleicht ganz anders verabschiedet wird, ist zur Zeit noch völlig unklar. Unklar ist auch, wie die Privatnutzung zu erfassen ist, wenn das Fahrzeug nur zu maximal 50 Prozent für betriebliche Zwecke zu nutzen ist.
Auch wenn derzeit niemand wissen kann, was letztendlich herauskommt, ist es auf jeden Fall empfehlenswert, ein Fahrtenbuch zu führen ? wenn möglich sogar rückwirkend zum 1. Januar 2006. Insbesondere bei Fahrzeugen, die zu mehr als 50 Prozent privat genutzt werden, kann ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch die Unternehmer vor überhöhten Schätzungen der Finanzverwaltung bewahren.
Für viel Wirbel hat der kürzlich verabschiedete Entwurf eines Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen gesorgt. Der Entwurf sieht unter anderem vor, die Ein-Prozent-Regelung für die private Kraftfahrzeugnutzung künftig auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens zu beschränken. Das heißt, dass sie nur noch bei solchen Fahrzeugen möglich sein soll, die zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt werden. In diesen Fällen soll aber auch weiterhin die Möglichkeit bestehen, die Privatnutzung nach der Fahrtenbuchmethode zu versteuern.
Ob das Gesetz nun so oder vielleicht ganz anders verabschiedet wird, ist zur Zeit noch völlig unklar. Unklar ist auch, wie die Privatnutzung zu erfassen ist, wenn das Fahrzeug nur zu maximal 50 Prozent für betriebliche Zwecke zu nutzen ist.
Auch wenn derzeit niemand wissen kann, was letztendlich herauskommt, ist es auf jeden Fall empfehlenswert, ein Fahrtenbuch zu führen ? wenn möglich sogar rückwirkend zum 1. Januar 2006. Insbesondere bei Fahrzeugen, die zu mehr als 50 Prozent privat genutzt werden, kann ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch die Unternehmer vor überhöhten Schätzungen der Finanzverwaltung bewahren.
Montag, 31.10.2005
Müntefering zurückgetreten. Linksruck der SPD. Wird es eine grosse Koalition geben?
Sonntag, 30.10.2005
Der Mahnbescheid
Das Chauffeurservice Gewerbe hat endlich einen Verband
Das Chauffeurservice Gewerbe hat endlich einen Verband
Unter http://www.chauffeurverband.de gibt es nun die Möglichkeit seine Interessen als Chauffeurunternehmen vertreten zu lassen.
Wollen wir hoffen das die Damen und Herren im Interesse aller arbeiten.